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   OVG Hamburg, 22.03.2005 - 3 Bf 294/04   

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OVG Hamburg, 22.03.2005 - 3 Bf 294/04 (https://dejure.org/2005,3742)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 22.03.2005 - 3 Bf 294/04 (https://dejure.org/2005,3742)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 22. März 2005 - 3 Bf 294/04 (https://dejure.org/2005,3742)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung der Sperrwirkung einer bestandskräftig gewordenen Ausweisung nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes der EU (FreizügG/EU) ; Automatischer Wegfall der Sperrwirkungen der Ausweisung und Abschiebung bei Entstehung eines Freizügigkeitsrechts; Maßstab bei ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 11 Abs. 1 S. 3; AufenthG § 102 Abs. 1 S. 1; FreizügG/EU § 7 Abs. 2 S. 2; RL 73/148/EWG; RL 90/364/EWG; RL 64/221/EWG; StPO § 456a Abs. 2 S. 3; VwGO § 75
    Gemeinschaftsrecht, Freizügigkeitsgesetz/EU, Freizügigkeit, Unionsbürger, Eheschließung, Drittstaatsangehörige, Ausweisung, Sperrwirkung, Gesetzesänderung, Zuwanderungsgesetz, Übergangsregelung, Nachträgliche Befristung, Beurteilungszeitpunkt, Generalprävention, passive ...

  • Judicialis

    AufenthG § 11; ; AufenthG § ... 102; ; FreizügG/EU § 7; ; FreizügG/EU § 11; ; VwGO § 75; ; HmbVwVfG § 13; ; Richtlinie Nr. 64/221/EWG Art. 2; ; Richtlinie Nr. 64/221/EWG Art. 3; ; Richtlinie Nr. 73/148/EWG Art. 1; ; Richtlinie Nr. 90/364/EWG Art. 1; ; Richtlinie Nr. 90/364/EWG Art. 2; ; Richtlinie Nr. 2004/38/EG Art. 32

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 23.09.2003 - C-109/01

    EIN MIT EINEM BÜRGER DER EUROPÄISCHEN UNION VERHEIRATETER DRITTSTAATSANGEHÖRIGER

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.03.2005 - 3 Bf 294/04
    Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger verheiratet ist und mit diesem in einen Mitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten will, kann sich dafür nicht auf ein gemeinschaftsrechtliches Freizügigkeitsrecht berufen, wenn er sich nicht bereits rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, von dem aus er sich in den Aufnahmestaat begeben möchte (vgl. EuGH, Urt. v. 23.9.2003, C - 109/01, InfAuslR 2003 S. 409 - Akrich).

    (1) Dem steht zunächst nicht (mehr) entgegen, dass das gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsrecht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur die Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft, also zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, betrifft, während sie dagegen nicht das Recht eines mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen regelt, von einem Drittstaat aus den Zugang zum Gemeinschaftsgebiet zu erlangen (EuGH, Urt. v. 23.9.2003, C - 109/01 - Akrich, InfAuslR 2003 S. 409, Rdnr. 49).

    (2) Der Kläger zu 1) erfüllt auch die weitere, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Akrich (Urt. v. 23.9.2003, a.a.O.) bestehende Voraussetzung für das Freizügigkeitsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der mit einem Unionsbürger verheiratet ist und sich mit ihm von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat begeben will.

    Würde sich dementsprechend der rechtliche Status des Familienangehörigen nicht verschlechtern, so könnte der Unionsbürger nicht durch die Versagung des rechtmäßigen Aufenthalts für den drittstaatsangehörigen Ehegatten in dem anderen Mitgliedstaat davon abgehalten werden, von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen (vgl. EuGH, Urt. v. 23.9.2003, a.a.O., Rdnrn. 53 ff.).

  • OVG Hamburg, 27.01.2005 - 3 Bs 458/04

    Keine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs 2 AufenthG 2004 bei drohender Inhaftierung

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.03.2005 - 3 Bf 294/04
    Die Vollstreckungsverjährung (§§ 79 ff. StGB) hinsichtlich dieser Reststrafe tritt laut einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft Hamburg am 24. Februar 2019 ein (Schreiben der Staatsanwaltschaft an das Berufungsgericht vom 18.1.2005 in der Eilsache 3 Bs 458/04, Bl. 119).

    Die Beklagte nimmt im Übrigen Bezug auf ihr Vorbringen in dem Eilverfahren 3 Bs 458/04.

    Die von der Beklagten vorgelegte Sachakte und die Akte des Eilverfahrens 3 Bs 458/04 sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts gewesen.

    Auch wenn die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten in dem Eilverfahren 3 Bs 458/04 diese Sachlage mit dem Argument bestritten haben, eine Inhaftierung des Klägers zu 1) im Falle seiner Einreise in das Bundesgebiet zur Verbüßung der Restfreiheitsstrafe sei unzulässig, weil der Gnadenerweis der Justizbehörde vom 2. Februar 1999 dem nach wie vor entgegenstehe - diese Auffassung trifft nicht zu, vgl. dazu die Ausführungen des Berufungsgerichts in dem im Rahmen des Eilverfahrens ergangenen Beschluss vom 27.1.2005, S. 11 ff. -, dürfte ihnen dieser Beschluss nebst den eingeholten Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Hamburg hinreichend deutlich vor Augen geführt haben, dass sie im Falle einer Einreise davon auszugehen hätten, dass der gegenüber dem Kläger zu 1) bestehende Vollstreckungshaftbefehl zur Verbüßung der genannten Restfreiheitsstrafe vollstreckt würde.

  • EuGH, 14.01.1982 - 56/81

    Novi / Kommission

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.03.2005 - 3 Bf 294/04
    Jedoch sieht das Gemeinschaftsrecht keinen Anspruch des Ausgewiesenen vor, in den betreffenden Mitgliedstaat wieder einzureisen, solange sein Antrag auf Aufhebung des mit der Ausweisung verbundenen Aufenthaltsverbotes noch geprüft wird (EuGH, Urt. v. 18.5.1982, EuGHE 1982 S. 1 - 1665 ff., Rdnr. 12 - Adoui und Cornuaille; vgl. auch die Regelung in Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

    Sei ihm gegenüber jedoch eine gemeinschaftsrechtlich wirksame Ausweisungsverfügung erlassen worden, die noch immer zur Folge habe, dass ihm das Betreten des Hoheitsgebietes dieses Staates verboten sei, sehe das Gemeinschaftsrecht zu Gunsten des Betroffenen kein Recht auf Zugang zu diesem Hoheitsgebiet während der Prüfung seines neuen Antrags vor (EuGH, Urt. v. 18.5.1982, verbundene Rechtssachen 115 und 116/81, EuGHE 1982 S. 1 - 1665, 1709, Rdnr. 12 - Adoui und Cornuaille).

    Darüber hinaus vermittelt das zur Reduzierung des Befristungsermessens führende Gemeinschaftsrecht keinen Anspruch auf Einreise, solange die Prüfung seines Befristungsbegehrens noch andauert (vgl. EuGH, Urt. v. 18.5.1982, EuGHE 1982 S. 1 - 1665 - ff., Rdnr. 12 - Adoui und Cornuaille; vgl. auch die Regelung in Art. 32 Abs. 2 der neuen Richtlinie 2004/38/EG vom 29.4.2004).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-456/02

    Trojani - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht -

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.03.2005 - 3 Bf 294/04
    Der Europäische Gerichtshof habe in der Sache Chen und in der Sache Trojani (Urt. v. 7.9.2004, C - 456/02) entschieden, dass das Aufenthaltsrecht kraft Unionsbürgerschaft auch dann bestehe, wenn nicht die vertypten Freizügigkeitsrechte nach Art. 39, 43, 49 EGV in Rede stünden oder geltend gemacht würden.

    Auch wenn der von der "BUPA International" vermittelte Versicherungsschutz diesen Umfang nicht bieten sollte, ist zu berücksichtigen, dass auch die genannten Voraussetzungen der Richtlinie 90/364/EWG nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wiederum unter Einhaltung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grenzen und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, anzuwenden sind (vgl. EUGH Urt. v. 19.10.2004, C - 200/02 - Chen -, Rdnrn. 32 f., InfAuslR 2004 S. 413; Urt. v. 7.9.2004, C - 456/02 - Trojani -, Rdnrn. 34, InfAuslR 2004 S. 417, 419; Urt. v. 17.9.2002, NJW 2002 S. 3610 ff., Rdnr. 90 f. - Baumbast).

    In seinem Urteil vom 7. September 2004 in der Sache Trojani (C - 456/02, InfAuslR 2004 S. 417 ff.) hat der Europäische Gerichtshof an diese Entscheidung angeknüpft und ausgeführt, dass es dem Mitgliedstaat unbenommen bleibe, festzustellen, dass ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats, der Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, die Voraussetzungen für sein Aufenthaltsrecht nicht mehr erfülle.

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.03.2005 - 3 Bf 294/04
    Außerdem habe der Europäische Gerichtshof in der Sache Chen (Urt. v. 19.10.2004, C - 200/02, InfAuslR 2004 S. 413 ff.) die Dienstleistungsfreiheit von den sonstigen Freiheiten der europäischen Verträge allein nach der vorgesehenen Dauer des Aufenthalts abgegrenzt; Dienstleistungsfreiheit komme danach schon dann in Betracht, wenn der Aufenthalt von bestimmter Dauer sei.

    Auch wenn der von der "BUPA International" vermittelte Versicherungsschutz diesen Umfang nicht bieten sollte, ist zu berücksichtigen, dass auch die genannten Voraussetzungen der Richtlinie 90/364/EWG nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wiederum unter Einhaltung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grenzen und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, anzuwenden sind (vgl. EUGH Urt. v. 19.10.2004, C - 200/02 - Chen -, Rdnrn. 32 f., InfAuslR 2004 S. 413; Urt. v. 7.9.2004, C - 456/02 - Trojani -, Rdnrn. 34, InfAuslR 2004 S. 417, 419; Urt. v. 17.9.2002, NJW 2002 S. 3610 ff., Rdnr. 90 f. - Baumbast).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.03.2005 - 3 Bf 294/04
    Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen zu der Frage, wie weit der Ausweisungsschutz von Freizügigkeitsberechtigten reicht, die Auffassung vertritt, dass auch Entwicklungen nach dem Erlass der letzten Behördenentscheidung berücksichtigt werden müssen (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004, EuGRZ 2004 S. 422, 427, Rdnr. 82 - Orfanopoulos und Oliveri).

    Der Europäische Gerichtshof folgert daraus, dass das Gemeinschaftsrecht der Ausweisung eines Angehörigen eines Mitgliedstaats (gleiches gilt für dessen Familienangehörige aus einem Drittstaat) entgegensteht, die auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützt, d.h. zum Zweck der Abschreckung anderer Ausländer verfügt wird, insbesondere, wenn die Ausweisung auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung automatisch erfolgt, ohne dass das persönliche Verhalten des Täters oder die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentliche Ordnung berücksichtigt wird (vgl. zuletzt EuGH, Urt. v. 29.4.2004 - Rechtssachen Orfanopoulos und Oliveri, EuGRZ 2004 S. 422, 426, Rdnrn. 66 bis 68).

  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 13.99

    Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausreise; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.03.2005 - 3 Bf 294/04
    Die Sperrwirkungen einer nach dem Ausländergesetz (1990) verfügten und bestandskräftig gewordenen Ausweisung gelten vielmehr gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 1 Sätzen 1 und 2 AufenthG (§ 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990), solange sie nicht aufgehoben sind, auch gegenüber denjenigen Ausländern fort, die von einem Freizügigkeitsrecht nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts Gebrauch machen wollen (vgl. zum bisherigen Recht BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, BVerwGE 110 S. 140, 149).

    Diesem Ansatz entspricht auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1999 (BVerwGE 110 S. 140 ff.): Darin hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, in dem ein Drittstaatsangehöriger bestandskräftig ausgewiesen worden und dabei seine zugleich vorliegende griechische Staatsangehörigkeit unerkannt geblieben war, und der Betroffene nunmehr unter Vorlage eines später ausgestellten griechischen Passes die sofortige Befristung der Ausweisungssperrwirkung begehrte, entschieden, dass diesem Begehren zu entsprechen sei, weil bei ihm im gemeinschaftsrechtlichen Sinne keine hinreichenden, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mehr vorlägen, und sich daher sein Freizügigkeitsrecht sogleich entfalten können müsse (a.a.O., S. 148, 150 f.).

  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.03.2005 - 3 Bf 294/04
    Im Übrigen bleibt zu berücksichtigen, dass der Ausschlussgrund der öffentlichen Ordnung als Ausnahme von einem Grundprinzip (der Freizügigkeit) nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eng auszulegen ist (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 19.1.1999, C - 348/96, Rdnr. 23, InfAuslR 1999 S. 165 - Calfa).

    Andernfalls würde den Behörden - mangels sonst genannter Gesichtspunkte - ein zu weitreichender Ermessensspielraum gelassen, der mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zur Einschränkung der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung nicht vereinbar wäre, weil es dann auch bei einer Änderung der materiellen Umstände, die das Aufenthaltsverbot gerechtfertigt haben, bei einem lebenslangen Aufenthaltsverbot bleiben könnte (zu dem Fall einer lediglich im Ermessen der nationalen Ausländerbehörde stehenden Möglichkeit, ein lebenslanges Aufenthaltsverbot aufzuheben, vgl. EuGH, Urt. v. 19.1.1999, C - 348/96, Rdnr. 26, InfAuslR 1999 S. 165, 166 - Calfa).

  • BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94

    Klagerecht für Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.03.2005 - 3 Bf 294/04
    Anders als in dem von dem Klägervertreter in der Berufungsverhandlung herangezogenen Fall (BVerwG, Urt. v. 27.8.1996, BVerwGE 102 S. 12 ff., 15) haben die Klägerinnen vor der Klageerhebung auch nicht im eigenen Namen Widerspruch gegen den mit der Klage angegriffenen Bescheid eingelegt.

    Gleiches gilt für den Bereich des Ausweisungsrechts: Auch die Ausweisung greift nicht rechtsgestaltend in die Rechte des Ehegatten oder anderer Familienangehöriger ein, selbst wenn diese durch die Ausweisung in ihren Rechten berührt sind (vgl. zur Beiladung BVerwG, Urt. v. 27.8.1996, BVerwGE 102 S. 12, 16; Urt. v. 25.10.1977, BVerwGE 55 S. 8, 11 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2003 - 11 S 59/03

    Befristung der Wirkung einer Abschiebung; unerlaubte Wiedereinreise

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.03.2005 - 3 Bf 294/04
    Sind diese Zwecke bereits sämtlich erreicht, so ist es nicht länger gerechtfertigt, die Sperrwirkungen aufrecht zu erhalten (BVerwG, Urt. v. 11.8.2000, a.a.O.; VGH Mannheim, Urt. v. 26.3.2003, InfAuslR 2003 S. 333, 336).

    Soweit nach "regulärem" Ausländerrecht für die Befristung der Wirkungen der Abschiebung teilweise andere Maßstäbe gelten als für die Befristung der Wirkungen der Ausweisung (vgl. dazu VGH Mannheim, Urt. v. 26. März 2003, InfAuslR 2003 S. 333, 336 f.), kommt es darauf im vorliegenden Fall nicht an.

  • EuGH, 30.05.1991 - C-68/89

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 25.07.2002 - C-459/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEDEUTUNG, DIE DER GEWÄHRLEISTUNG DES SCHUTZES DES

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

  • BVerwG, 11.08.2000 - 1 C 5.00

    Abschiebung; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsgrund; Ausweisungswirkungen;

  • EuGH, 19.11.2002 - C-188/00

    Kurz

  • BVerwG, 30.01.1996 - 3 NB 2.94

    Werbeverbot für Apotheker

  • BVerwG, 25.10.1977 - I C 31.74

    Notwendige Beiladung - Deutscher Ehegatte - Ausgewiesener Ausländer -

  • EuGH, 12.01.1984 - 266/82

    Turner / Kommission

  • EuGH, 17.01.1989 - 128/87

    Kommission / Griechenland

  • OVG Hamburg, 27.01.2005 - 3 Bs 458/04

    Keine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs 2 AufenthG 2004 bei drohender Inhaftierung

    Der Zulässigkeit der Beschwerde steht hinsichtlich der Aufrechterhaltung dieses Teiles ihres Begehrens entgegen, dass insoweit das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin entfallen ist, nachdem das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 16. November 2004 über den Antrag auf Zulassung der Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil in dem Hauptsacheverfahren 20 K 3800/2003 (3 Bf 294/04) entschieden hat.

    Denn die Sperrwirkung einer nach dem Ausländergesetz (1990) verfügten Ausweisung gilt gemäß § 102 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990, so lange sie nicht aufgehoben ist, auch gegenüber denjenigen Ausländern fort, die - was für die Antragsteller zu 1) und 2) allerdings bisher nicht feststeht, vgl. den Beschluss des Beschwerdegerichts im Hauptsacheverfahren (3 Bf 294/04) vom 16. November 2004 über die Zulassung der Berufung - von einem Freizügigkeitsrecht nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts Gebrauch machen wollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, BVerwGE 110 S. 140, 149).

    Soweit die Antragsteller meinen sollten, dass in derartigen Fällen infolge der Eheschließung das Einreise- und Aufenthaltsverbot gleichsam ersatzlos entfallen sei (vgl. zuletzt die Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten im Hauptsacheverfahren 3 Bf 294/04, Schriftsatz vom 17.1.2005, S. 10 f.), dürfte das Gemeinschaftsrecht eine solche Rechtsfolge nicht begründen.

    Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Beschwerdegericht mit dem bereits erwähnten Beschluss vom 16. November 2004 (3 Bf 294/04) die Berufung zugelassen wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.

    Zum einen folgt aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Oktober 2004 in der Rechtssache C - 200/02 (Chen) nicht, dass die Antwort auf die Frage, ob ein Fall des Gebrauchmachens von der passiven Dienstleistungsfreiheit vorliegt, "einzig und allein nach der vorgesehenen Dauer des Aufenthalts" zu bemessen wäre (vgl. die Ausführungen auf S. 5 des Schriftsatzes v. 17.1.2005 im Hauptsacheverfahren 3 Bf 294/04).

    Angesichts dessen ist ein Anordnungsanspruch für die unter Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Beschlusses getroffene Regelung, die einer vorläufigen Vorwegnahme der in dem Hauptsacheverfahren (3 Bf 294/04) angestrebten Entscheidung (Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung) jedenfalls nahe kommt, aus derzeitiger Sicht nicht mit dem erforderlichen hohen Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit gegeben.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2007 - 13 S 451/06

    Wiederaufgreifensanspruch bei bestandskräftiger Ausweisungsverfügung gegen einen

    Er schließt sich vielmehr der Gegenmeinung an, die die (fortdauernde) Wirksamkeit bestandskräftig gewordener Ausweisungen bejaht (siehe dazu OVG Hamburg, Urteil vom 22.3.2005 - 3 Bf 294/04 -, EzAR; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.6.2006 - 11 LA 147.05 -, AuAS 2006, 185, ebenso schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.11.2005 - 13 S 1885/05 - und Beschluss vom 4.1.2006 - 11 S 1871/05 -).

    Im Übrigen hätte es wegen der bereits im Jahr 1998 eingetretenen Bestandskraft der Ausweisungsverfügung einer entsprechend klaren gesetzlichen Regelung bedurft, um die seit Bekanntgabe bestehende und durch die Bestandskraft verstärkte Wirksamkeit des Verwaltungsakts nach § 43 Abs. 2 VwVfG zu beseitigen; Die amtliche Begründung zum Entwurf des Freizügigkeitsgesetzes lässt eine so weitgehende Absicht nicht erkennen (BT-Drs. 15/420, S. 101 ff. S. 105 f.; siehe auch OVG Hamburg, Urteil vom 22.3.2005, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 14.12.2005 - 3 Bs 79/05

    Fortgeltung der Sperrwirkungen des AuslG 1990 gegenüber Unionsbürgern; keine

    Dem steht nicht entgegen, dass das Freizügigkeitsgesetz/EU keine dem § 102 AufenthG entsprechende Übergangsregelung enthält (OVG Hamburg, Urt. v. 22.3.2005, NordÖR 2006 S. 38).

    Die Sperrwirkungen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG) einer nach dem Ausländergesetz wegen schwerer Straftaten verfügten und bestandskräftig gewordenen Ausweisung gelten vielmehr gem. § 102 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG selbst gegenüber freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern fort; dem steht nicht entgegen, dass das Freizügigkeitsgesetz/EU keine dem § 102 AufenthG entsprechende Übergangsregelung enthält (siehe im Einzelnen OVG Hamburg, Urt. v. 22.3.2005 - 3 Bf 294/04 -, Leitsätze in ZAR 2005 S. 251; vgl. auch Groß, ZAR 2005 S. 81, 86).

    Eine derartige Sachverhaltsänderung liegt auch vor, wenn ein bisher nicht freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit einer nach altem Recht erlassenen Ausweisungsverfügung nunmehr die Voraussetzungen für ein Freizügigkeitsrecht erfüllt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 22.3.2005 - 3 Bf 294/04 -).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.02.2007 - 7 A 11318/06

    Ausweisung eines Unionsbürgers vor dem 1. Januar 2005

    a) Ausweisungen, die unter der Geltung des Ausländergesetzes 1990 und des Aufenthaltsgesetzes/EWG unanfechtbar geworden sind, gelten grundsätzlich unabhängig von der Rechtslage kraft ihrer materiellen Bestandskraft als freizügigkeitsbeschränkende Maßnahmen auch nach dem 1. Januar 2005 fort (ebenso HambOVG, Urteil vom 22. März 2005 - 3 Bf 294/04 -, juris und Beschluss vom 14. Dezember 2005, InfAuslR 2006, 305 [308]; a.A. OVG BlnBbg, Beschluss vom 15. März 2006, NVwZ 2006, 953 sowie HessVGH, Beschluss vom 29. Dezember 2004, NVwZ 2005, 837 f.).
  • OVG Hamburg, 05.03.2007 - 3 So 5/06

    Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts als erstattungsfähige notwendige

    Die hierzu erforderliche Beherrschung der deutschen Sprache und Schreibgewandtheit ist beim Kläger zu 1 gegeben, weil der Senat andernfalls in seinem Urteil vom 22. März 2005 (3 Bf 294/04) nicht auf die von ihm insoweit angefertigten Erklärungen einfach hätte Bezug nehmen können (siehe S. 28 UA).
  • OLG Hamburg, 21.11.2005 - 1 Ws 212/05

    Ausländerstrafrecht: Strafbarkeit bei erneuter Einreise in die Bundesrepublik

    Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. März 2005 (Az. 3 Bf 294/04), derzufolge die Sperrwirkungen einer vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig gewordenen Ausweisung gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 1 AufenthG auch gegenüber denjenigen Ausländern fortgelten, die sich auf das europäische Freizügigkeitsrecht berufen, vermag hieran nichts zu ändern.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2006 - 8 S 123.05

    Ausweisung, Freizügigkeit, Unionsbürger, Verlust des Aufenthaltsrechts,

    Den vom Antragsgegner in diesem Kontext im Falle der Nichtfortgeltung der Wirkungen einer altrechtlichen, unter Beachtung des § 12 AufenthG/EWG im Anschluss an das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. März 2005 ( - 3 Bf 294/04 - zitiert nach Juris, S. 15 ff.) konstatierten Wertungswiderspruch zwischen § 12 AufenthG/EWG und § 6 FreizügG/EU gibt es nicht.
  • VG Trier, 30.08.2006 - 5 K 268/06

    Anfechtung der bestandskräftigen Ausweisung eines EU-Bürgers.

    Insoweit macht sich die Kammer die Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu Eigen, das in seinem Urteil vom 22. März 2005 - 3 Bf 294/04 -, juris, ausgeführt hat:.
  • OLG Karlsruhe, 06.12.2006 - 3 Ws 346/05

    D (A), Untersuchungshaft, Haftentschädigung, Ausweisung, Beurteilungszeitpunkt,

    Gleichfalls kann dahingestellt bleiben, ob die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG eine Wiedereinreise und den Aufenthalt im Inland verbietende Sperrwirkung einer vor dem 01.01.2005 bestandskräftig angeordneten Ausweisung eines Unionsbürgers auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004 (BGBl I 1950) am 01.01.2005 fortbesteht (vgl. OVG Hamburg InfAuslR 2006, 305; NordÖR 2006, 38; Epe in GK-AufenthG § 1 FreizügG/EU Rdnr. 20; Funke-Kaiser GK-AufenthG § 102 Rdnr. 2; a. A. OVG Berlin NVwZ 2006, 953), und bejahendenfalls, ob sich ein ausgewiesener Unionsbürgern im Falle einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet nach neuem Recht strafbar macht (vgl. verneinend HansOLG Hamburg StV 2006, 137; Epe aaO).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.2005 - 13 S 1309/05

    Hinreichende Erfolgsaussicht einer Sache bei Vorliegen einer schwierigen

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  • LG Nürnberg-Fürth, 06.06.2007 - 18 T 4300/07
  • VG Ansbach, 16.10.2007 - AN 19 K 07.01654

    D (A), Ausweisung, Unionsbürger, Altfälle, Übergangsregelung, Sperrwirkung,

  • VG München, 27.01.2009 - M 24 E 08.6275

    Aussetzung der Abschiebung; Sperrwirkung; Ausweisung; unerlaubte Einreise; Vater

  • VG Hamburg, 12.12.2013 - 5 E 5214/13

    Kroatien, freizügigkeitsberechtigt, Freizügigkeitsgesetz/EU,

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